Interessensvertretung der Herbergsleitungen
und Hausleitungen des DJH
Unsere Satzung
Die Landesverbände der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben zur Wahrung ihrer Interessen den Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern gebildet.
Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Bundesverband folgende Satzung:
Rechtsform
1.1.
Der Verein führt den Namen “Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V.
1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist beim Amtsgericht Siegen in das Vereinsregister eingetragen.
1.3.
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
Ziele und Aufgaben
2.1
Ziel des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. ist der Zusammenschluss der Landesarbeitsgemeinschaften aller Landesverbände im DJH in einer Dachorganisation.
2.2
Er bündelt und vertritt deren Interessen gegenüber dem DJH-Hauptverband.
Der Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. ist die politische Vertretung der Herbergseltern und Hausleitungen. Dies soll erreicht werden durch:
2.2.1
Beratungen und Absprachen zur gemeinsamen Arbeit,
2.2.2
die Vertretung der Landesverbandsarbeitsgemeinschaften gegenüber dem Deutschen Jugendherbergswerk in allen Angelegenheiten, die nicht durch eine einzelne Landesverbandsarbeitsgemeinschaft geregelt werden können,
2.2.3
Erfüllung von Angelegenheiten, die in der Satzung des DJH vorgesehen sind,
2.2.4
Wahl der VertreterInnen des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. für die Gremien des Deutschen Jugendherbergswerkes und die Unterstützung ihrer Arbeit,
2.2.5
Hilfestellung bei der Gründung von Landesverbandsarbeitsgemeinschaften,
2.2.6
Unterstützung der Arbeit der Landesverbandsarbeitsgemeinschaften,
2.2.7
Pflege der Beziehungen auf internationaler Ebene,
2.2.8
Durchführung einer jährlichen Fortbildung/Bundestagung für alle Herbergseltern und Hausleitungen im DJH
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. sind die Landesverbandsarbeitsgemeinschaften.
3.2
Voraussetzungen hierfür sind
-
Die Ziele und Aufgaben einer Landesverbandsarbeitsgemeinschaft dürfen den Zielen und Aufgaben des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. nicht widersprechen.
-
Der Vertreter einer Landesverbandsarbeitsgemeinschaft muss entsprechend legitimiert sein.
3.3
Personeneinzelmitgliedschaften sind grundsätzlich nicht möglich.
Kann in einem Landesverband wegen zu geringer Zahl an interessierten Herbergseltern und Hausleitungen keine Landesverbandsarbeitsgemeinschaft gebildet werden, so können sich diese Personen einer anderen Landesverbandsarbeitsgemeinschaft anschließen.
3.4
Beitritt und Austritt müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Ein Austritt wird zum 31. Dezember wirksam und muss bis zum 30. August schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt sein.
Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
4.1
Wenn es den Verein schädigt oder sich satzungswidrig verhält.
4.2
Wenn es mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist.
4.3
Über den Antrag zum Ausschluss und den Ausschluss selbst entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist anzuhören.
4.4
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
4.5
Gegen die Ausschlussentscheidung kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Zur Fristenwahrung genügt der Eingang des Einspruches beim Vorsitzenden.
4.6
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
5.1
Die Mitgliederversammlung
5.2
Der Vorstand
5.3
Der Ausschuss für soziale Fragen
Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
-
Den Mitgliedern des Vorstandes
-
Je einem Vertreter der Mitglieder
-
Einem Delegierter zur IFWA / beratend.
6.2
Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind nicht möglich
6.3
Das Stimmgewicht in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Jugendherbergseltern e.V. wird bestimmt durch die Anzahl der Einzelmitgliedschaften in den Landesverbands-arbeitsgemeinschaften. Maßgebend ist deren Anzahl am 1. Januar des laufenden Jahres. Die Gesamtmitgliederzahl und die Aufteilung der Stimmen für den einzelnen Landesverbände sind schriftlich zu erfassen. Die Stimmenzahl ist verbindlich für das gesamte laufende Jahr. Die Stimmverteilung in der Mitgliederversammlung richtet sich nach den Mitgliederzahlen der einzelnen Landesverbandsarbeitsgemeinschaften:
Landesverbandsarbeitsgemeinschaften mit
-
bis zu 10 Mitgliedern erhalten 1 Stimme
-
mit 11 - 30 Mitgliedern erhalten 2 Stimmen
-
mit 51 - 70 Mitgliedern 3 Stimmen
-
mit 51 - 70 Mitgliedern erhalten 4 Stimmen
-
mit 71 und mehr Mitgliedern erhalten 5 Stimmen
-
die Vorstandsmitglieder erhalten je 1 Stimme
6.4
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder, oder mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
6.5
Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt.
6.6
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der Mitglieder und mindestens 50% der Stimmen anwesend sind.
6.7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
6.7.1
Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins nach §2
6.7.2
Genehmigung des Haushalt
6.7.3
Wahl des Vorstandes
6.7.4 Wahl des Kassierers (Wahlzeit 4 Jahre)
6.7.5 Wahl der Rechnungsprüfer (Wahlzeit 2 Jahre)
6.7.6 Wahl eines Kandidaten/in für den Hauptvorstand des DJH
6.7.7
Entlastung des Vorstandes
6.7.8
Behandlung von Anträgen
6.7.9
Festlegung des Termins und des Orts der jährlich stattfindenden Fortbildung/Bundestagung
6.7.10
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6.7.11 Kontaktpflege zur Internationalen Ebene
6.8
Die Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung auch mit einer Frist von 5 Tagen einberufen werden. In diesem Fall müssen die Beschlüsse bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6.9
Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Ob später eingehende Anträge berücksichtigt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Behandlung von Tischvorlagen des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.10
Bei Wahlen und gewöhnlichen Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.11
Bei Satzungsänderungen, Beitritt zu anderen Vereinen und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.12
Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören. Die KassenprüferInnen müssen Kasse und Belege jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht geben.
6.13
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.14
Kosten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung werden vom Verein getragen. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Vorstand
7.1
Dem Vorstand gehören an:
7.1.1
Der/die Vorsitzende
7.1.2
Der/die erste stellvertretende Vorsitzende/r
7.1.3
Der/die zweite stellvertretende Vorsitzende/r
7.1.4
Das als Beisitzer in den Vorstand des Deutschen Jugendherbergswerk gewählte Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Jugendherbergseltern e.V. gemäß der Wahlperiode des DJH-Hauptverbandes
7.1.5.
Der/die gewählte Vertreter/in des Ausschusses für soziale Fragen
7.2
Die Personen von 7.1.1 bis 7.1.3 werden für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt. In der ersten Wahlperiode wird das Mitglied nach 7.1.3 nach zwei Jahren neu gewählt.
7.3
Der Vorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe und Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Positionen 7.1.1 bis 7.1.3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach 7.1.1 bis 7.1.3 sind gemeinsam zur Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
7.4
Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Eine Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
7.5
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
7.6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder von Position 7.1.1 bis 7.1.3 anwesend sind.
7.7
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.8
Der Vorstand erstellt einen Haushalt
7.9
Der Vorstand ist verpflichtet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben.
7.10
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsordnung regelt die Erstattung der Kosten und Auslagen.
7.11
Die Kosten für die Vorstandsmitglieder werden vom Verein getragen.
Ausschuss für soziale Fragen
8.1
Der Ausschuss für soziale Fragen ist das vorbereitende Organ des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. für den satzungsmäßig verankerten Sozialausschuss des Deutschen Jugendherbergswerkes.
8.2
Der Ausschuss für soziale Fragen setzt sich aus den gewählten Mitgliedern zusammen.
8.3
Der Ausschuss für soziale Fragen wählt aus seinen Reihen seine/seinen Vorsitzenden für 4 Jahre. Er ist gleichzeitig Mitglied im Vorstand des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. nach § 7.1.5
8.4
Der Ausschuss für soziale Fragen vertritt die Interessen der Herbergseltern gemäß der Satzung des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. und der Satzung des Deutschen Jugendherbergswerkes, sofern sie nicht anders verbindlich geregelt sind.
8.5
Der Ausschuss für soziale Fragen gibt sich eine Geschäftsordnung.
8.6
Der Ausschuss für soziale Fragen wählt aus seinen Reihen die Mitglieder von Unterausschüssen.
Ausschüsse
9.1
Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden. Anregungen und Forderungen der Bundesversammlung sollen berücksichtigt werden. Die Ausschussmitglieder brauchen bis auf den Vorsitzenden nicht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung anzugehören. Soll der Ausschuss länger als ein Jahr bestehen, muss er von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
9.2
Die Kostenregelungen für eingesetzte Ausschüsse muss jeweils bei der Einsetzung verbindlich festgelegt werden.
Mandatsträger
10.1
MandatsträgerInnen in allen Gremien und Organen des Bundesverbandes der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. müssen Mitglieder einer Landesverbandsarbeitsgemeinschaft sein.
10.2
Die VertreterInnen in den Gremien des DJH werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
Beurkundung und Bekanntmachu
11.1
Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Sitzungsprotokolle werden vom Schriftführer verwaltet und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
11.2
Bekanntmachungen des Vereins werden über die Mitgliederversammlung in die Landesverbände weitergegeben.
11.3
Der Vorstand kann Mitteilungen und Infos direkt an die Jugendherbergen weitergeben.
11.4
Techniken wie Internet, Fax oder ähnliche technische Mittel sind der Briefform gleichwertig, sofern gewährleistet ist, dass die Nachricht den Empfänger erreichen kann.
Finanzierung
12.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, als Beitrag die Kosten des Vereins anteilmäßig zu tragen.
12.2
Der Haushalt wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt.
12.3
Der Berechnungsschlüssel für den Mitgliederbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
12.4
Die Mitglieder sind verpflichtet genaue Angaben für einen Berechnungsschlüssel dem Vorstand zu melden.
12.5
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
12.6
Die Beiträge müssen bis zum 01. Februar an den Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V. abgeführt werden.
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fließt das Vermögen gemäß dem Berechnungsschlüssel nach § 12.3 an die Landesarbeitsgemeinschaften zurück.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Tag der Errichtung
Diese Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06. November 2006 in Rothenburg o.d.T. beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung im Vereinsregister erfolgte am 26. Januar 2007 unter: VR 06666668 beim Amtsgericht in Siegen.