§ 9 Ausschüsse
9.1
Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden. Anregungenund Forderungen der Bundesversammlung sollen berücksichtigt werden. Die Ausschussmitglieder brauchen bis auf den Vorsitzenden nicht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung anzugehören. Soll der Ausschuss länger als ein Jahr bestehen, muss er von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
9.2
Die Kostenregelungen für eingesetzte Ausschüsse muss jeweils bei der Einsetzung verbindlich festgelegt werden.